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Management Finanzierung Recht
Ein Verstoß gegen Exportvorschriften kann hart bestraft werden
Internel unterstützt Unternehmen bei der einwandfreien Exportabwicklung
Vorschriften und Bestimmungen im Außenwirtschaftsrecht nehmen immer mehr zu. Mit jedem einzelnen Abschluss eines Exportgeschäftes sind nicht nur Ertragschancen, sondern auch rechtliche Risiken verbunden. Gegen Exportvorschriften zu verstoßen – auch unbewusst – kann eine persönliche Haftung für alle am Export beteiligten Personen innerhalb des Unternehmens nach sich ziehen. Eine sensible und klar definierte Vorgehensweise bei der Exportkontrolle ist daher unerlässlich.
Vor jedem Export ist grundsätzlich zu prüfen, ob unter Umständen eine Genehmigungspflicht oder sogar ein Ausfuhrverbot für bestimmte Güter (Waren, Technologien, Datenverarbeitungsprogrammen, etc.) besteht. Das hängt hauptsächlich ab von:
- der Art der Ware (Ausfuhrliste, Dual-Use-Güter = Verwendungszweck versus Verwendungsmöglichkeit) d.h. die Ausfuhr einer Ware ist insbesondere dann kritisch, wenn es sich hierbei um Ware für militärische Zwecke handelt oder Ware, die zumindest auch für militärische Zwecke verwendbar wäre
- dem Zielland der Ware (zu beachten: Embargoverordnungen der EG) z.B.: Totalembargos, Teilembargos: Waffenembargos, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbote (z.B. für den Irak), etc.
- dem Empfänger der Ware (Terrorismusverordnungen) u.a.: Namenslisten des VNSanktionsausschusses
Die genannten Punkte sollten daher zwingend vor Vertragsabschluss mit Neukunden geklärt werden. Bei Missachtung oder Verstößen gegen die Exportvorschriften können enorme Geldstrafen (bis zu 500.000 €) oder sogar Freiheitstrafen (bis zu 5 Jahre, bei schwerwiegenden Fällen mehr) verhängt werden.
Die zuständige Exportkontrollbehörde – das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – steht den Unternehmen bei Fragen zum Thema Exportkontrolle jederzeit zur Verfügung.
Ansprechpartnerin
Nadine Distl-Paulus
Telefon: 06021 86 000-86
E-Mail: nadine.distl@internel.de





