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Datenschutz im Unternehmen
RITTERSHAUS Rechtsanwälte zu aktuellen Entwicklungen im Arbeitnehmerdatenschutz
Der Schutz von Arbeitnehmerdaten hat insbesondere nach dem Bekanntwerden verschiedener Missbrauchsfälle, in denen Arbeitgeber in den vergangenen Jahren ihre Mitarbeiter ausspioniert und überwacht haben, wieder eine große Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gefunden. Der Gesetzgeber hat auf die zunehmenden Datenschutzprobleme im Arbeitsleben reagiert und bereits im September 2009 eine schärfere Vorschrift in das Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen (§ 32 BDSG). Nun steht eine umfangreichere Reform des Arbeitnehmerdatenschutzes bevor.
Aktuelle Rechtslage
§ 32 BDSG regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern. Diese Aktivitäten sind nur noch zulässig, wenn es für die Entscheidung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist; in der Vergangenheit reichte bereits die Dienlichkeit für das Arbeitsverhältnis aus. Zur allgemein gehaltenen Formulierung im Gesetz haben sich insbesondere folgende Konkretisierungen herausgebildet:
Begründung von Arbeitsverhältnissen: Unzulässig sind Intelligenztests, Erstellungen von Persönlichkeitsprofilen sowie Fragen des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit, Schwangerschaft oder politischen bzw. religiösen Aktivitäten. Fragen nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers dürfen nur gestellt werden, wenn und soweit dies unmittelbare Auswirkung auf den vorgesehenen Einsatz des Bewerbers hat.
Durchführung von Arbeitsverhältnissen: Die Speicherung von Daten für den Personaleinsatz und die Personalauswahl (Geschlecht, Familienstand, Schule, Ausbildung, Fachschulausbildung,
Studium, Abschlüsse, Sprachkenntnisse) ist erlaubt. Auch Leistungskontrollen der Arbeitnehmer sind grundsätzlich zulässig, allerdings darf eine permanente Überwachung (insbesondere durch Videoaufnahmen oder Überwachung des Aufenthaltsortes) nicht erfolgen. Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten dürfen verarbeitet werden. Darüber hinaus ist die Erhebung, Verbreitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Arbeitnehmers in besonderen Fällen zur Aufdeckung von im Arbeitsverhältnis begangener Straftaten zulässig.
Hat hingegen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die private Nutzung des dienstlichen Telefons oder E-Mail-Accounts gestattet, sind die Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten des Arbeitgebers erheblich eingeschränkt; das Mithören oder Aufnehmen von Telefongesprächen bzw. Lesen von E-Mails ist dann nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt.
Zu beachten sind weitere Aspekte, wie Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowie zusätzliche gesetzliche Vorgaben, etwa – unter bestimmten Voraussetzungen – die Verpflichtung zur Ernennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Zu erwartende neue Gesetzgebung
Seit August 2010 liegt ein Gesetzesentwurf zur Regelung des Arbeitnehmerdatenschutzes vor, wonach die Vorschrift des § 32 BDSG durch eine Reihe von Spezialnormen ersetzt werden soll.
Der Gesetzesentwurf enthält im Gegensatz zum bislang geltenden § 32 BDSG nicht nur abstrakt gehaltene Formulierungen, sondern es werden erstmals konkrete datenschutzrechtliche Problembereiche behandelt. Einerseits dürfte dadurch wesentlich mehr Klarheit erzeugt werden, andererseits ist mit weiteren Verschärfungen zu rechnen.
So sollen z.B.
- das Fragerecht des Arbeitgebers im Einstellungsverfahren,
- die Zulässigkeit ärztlicher und sonstiger Untersuchungen,
- die Informationsbeschaffung des Arbeitgebers durch allgemein zugängliche Daten sowie sozialer Netzwerke,
- die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (E-Mail, Internet, Telefon) sowie deren Überwachung am Arbeitsplatz,
- der Einsatz von Ortungssystemen und biometrischen Verfahren im Beschäftigungsverhältnis und
- die Videoüberwachung am Arbeitsplatz
geregelt werden. Daneben sind zahlreiche Informations- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer vorgesehen. Der Gesetzesentwurf sieht überdies Geldbußen vor, wenn der Arbeitgeber gegen bestimmte Vorgaben verstößt. Der Gesetzgebungsprozess ist zwar noch im Gange, jedoch ist zu erwarten, dass eine Vielzahl der im Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen umgesetzt wird. Arbeitgeber haben sich schon jetzt auf neue gesetzliche Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz und damit einhergehend auf neue Anforderungen einzustellen.
Ansprechpartner
Jörg Döhrer
Telefon: 069 274040-42
E-Mail: joerg.doehrer@rittershaus.net





