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Special: Social Media
Nutzung Sozialer Medien durch Mitarbeiter – Privatsache oder nicht?
Rittershaus Rechtsanwälte zu arbeitsrechtlichen Aspekten des Web 2.0
Soziale Medien wie Facebook, Twitter oder Xing sind im Internet fest etabliert. Ihre Nutzung hat sich zum Massenphänomen entwickelt. Berührungspunkte und Überschneidungen mit der Arbeitswelt sind kaum zu vermeiden und werden – beispielsweise durch Social Media Marketing – sogar bewusst gefördert. Neben den Vorteilen, die die Sozialen Medien bieten, können sich aus ihnen auch Nachteile und Risiken ergeben. Klare Regeln sind deshalb von großer Bedeutung.
Wann ist die Nutzung Sozialer Medien am Arbeitsplatz erlaubt?
Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er seinen Mitarbeitern die Internetnutzung überhaupt erlaubt oder nicht. Verbietet er sie generell, ist den Mitarbeitern auch die Nutzung Sozialer Medien untersagt. Jeder Verstoß dagegen stellt eine Pflichtverletzung dar. Erlaubt oder duldet der Arbeitgeber die Internetnutzung ohne Einschränkungen, darf der Mitarbeiter auch Soziale Medien nutzen. Der Arbeitgeber kann die private Nutzung des Internets jedoch auch begrenzen und die Verwendung bestimmter Anwendungen – zum Beispiel des Web 2.0 – ausschließen. Umgekehrt machen Arbeitgeber zunehmend von der Möglichkeit Gebrauch, die Sozialen Medien gezielt einzusetzen, etwa indem sie eigene Webblogs einrichten und ihre Mitarbeiter auffordern, Beiträge über das Unternehmen oder seine Produkte einzustellen. In diesen Fällen ist die Nutzung Sozialer Medien dienstlich veranlasst und selbstverständlich erlaubt.
Arbeitsrechtliche Fragestellungen
Erlaubt der Arbeitgeber die Nutzung Sozialer Medien, führt das selbst dann nicht zu unbegrenzten Freiheiten, wenn er keine konkreten Vorgaben macht. Vielmehr hat der Mitarbeiter dabei seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu beachten. Diese ergeben sich aus den gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Regelungen sowie den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, insbesondere zur Internetnutzung. Vor allem die folgenden Themen sind hier relevant und können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen:
- Vergeudung von Arbeitszeit,
- Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
- Beleidigungen von Vorgesetzten und Kollegen,
- geschäfts- oder rufschädigende Äußerungen,
- Bekanntgabe von Gesetzesverstößen im Unternehmen.
Abgesehen von der Beeinträchtigung der Arbeitszeit sind diese Aspekte im Übrigen auch zu beachten, wenn der Mitarbeiter Soziale Medien in seiner Freizeit nutzt.
Einführung von Richtlinien (Social Media Guidelines)
Die Einführung von Richtlinien für die Nutzung Sozialer Medien ist dringend zu empfehlen. Zum einen können Mitarbeiter dadurch noch einmal auf – ohnehin geltende – arbeitsvertraglichen Pflichten aufmerksam gemacht werden. Zum anderen kann ein klarer Rahmen für die Nutzung abgesteckt werden. Dies trägt dazu bei, Fehlentwicklungen zu vermeiden und die Grenzen zwischen Erlaubtem und nicht Erlaubtem aufzuzeigen. Besteht ein Betriebsrat, ist er zu beteiligen. Die Richtlinien können insbesondere Regelungen zu diesen Bereichen enthalten:
- Zielsetzung der Nutzung Sozialer Medien,
- Festlegung, welche Plattformen, Netzwerke oder Anwendungen zur Nutzung freigegeben sind,
- Festlegung, welche Mitarbeiter berechtigt sind (gerade, wenn es um Social Media Marketing geht),
- Festlegung des zeitlichen Rahmens der Nutzung,
- Gebot, sich zu erkennen zu geben,
- Gebot der sorgfältigen Abwägung jeder Veröffentlichung,
- Gebot, persönliche Meinungen als solche kenntlich zu machen und nicht als Standpunkt des Unternehmens darzustellen,
- Verbot, unwahre Tatsachen und abwertende Äußerungen zu verbreiten,
- Verbot, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen preiszugeben,
- Wahrung der Regeln des Anstands und der Höflichkeit,
- Hinweis auf die Einhaltung der Gesetze (z.B. Datenschutz und Urheberecht),
- Hinweis auf Konsequenzen bei Verstößen gegen die Richtlinien.
Eine ausführlichere Darstellung des Themenkreises ist Gegenstand eines Whitepapers, das unter Whitepaper zum Download zur Verfügung steht.
Ansprechpartner
Jörg Döhrer
Telefon: 069 274040-42
E-Mail: joerg.doehrer@rittershaus.net





