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MANAGEMENT, FINANZIERUNG, RECHT

Compliance im Arbeitsrecht – ein Muss für jeden Arbeitgeber

Rittershaus Rechtsanwälte zu arbeitsrechtlichen Aspekten der Compliance

Compliance – ein Thema, das rasant an Bedeutung ewonnen hat und weiter gewinnt. Auf den ersten Blick scheint sich dahinter nichts anderes als eine Selbstverständlichkeit zu verbergen, nämlich die Ausrichtung des unternehmerischen Handelns an den maßgeblichen Gesetzen und Normen. Einige Beispiele
aus der jüngeren Vergangenheit – wie etwa die Affäre um schwarze Kassen bei Siemens oder der Umgang mit Daten bei der Bahn – machen jedoch deutlich, dass dies kein „Selbstläufer“ ist.

Arbeitsrechtlicher Bezug

Das Thema Compliance berührt den arbeitsrechtlichen Bereich in zweifacher Hinsicht. Zunächst enthält das Arbeitsrecht selbst zahlreiche Bestimmungen, die vom bzw. im Unternehmen einzuhalten sind. Complianceregeln müssen sich daher auch auf arbeitsrechtliche Fragen erstrecken. Darüber hinaus ist das
Arbeitsrecht auch das entscheidende Instrument, um Complianceregeln im Unternehmen einzuführen und rechtswirksam zu verankern.

Aufstellung von Complianceregeln

Compliance und Arbeitsrecht – das ist keine völlig neue Kombination. Schon seit langem bestehen arbeitsrechtliche Grundsätze und Pflichten, die als „klassische“ Aspekte der Compliance angesehen werden können. Zu denken ist hier etwa an Verschwiegenheitspflichten, die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie das Verbot der Annahme von Schmiergeldern.

In der Vergangenheit gab es jedoch keinen systematischen Ansatz zur Regelung der Materie. Zudem sind die Anforderungen gestiegen und die Regelungsinhalte ausgedehnt worden, beispielsweise durch die Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie die gesetzliche Regelung des Arbeitnehmerdatenschutzes.

Ausgehend von der Größe und dem Gegenstand des Unternehmens sowie den bestehenden Besonderheiten sind die Risiken für Verstöße gegen geltende Bestimmungen konkret zu ermitteln. An den erkannten Risiken sind die Complianceregeln dann auszurichten. Als regelungsbedürftig erweisen sich häufig folgende Bereiche:

  1. Kartellrecht,
  2. Datenschutz,
  3. Arbeitsschutz,
  4. Privatnutzung der Telekommunikationssysteme und Kontrolle,
  5. Berichterstattung und Hinweisgebersysteme (Whistleblowing),
  6. Verhinderung von Korruption und Verbot von Geschenkannahmen,
  7. Schutz vor Diskriminierung, Belästigung und Mobbing,
  8. Verschwiegenheit und Vertraulichkeit,
  9. Medienkontakte,
  10. politische Aktivitäten,
  11. Interessenkonflikte,
  1. Umgang mit dem Eigentum des Arbeitgebers.

Einführung von Complianceregeln

Im Rahmen der Compliance geht es um das Handeln von Menschen, also der Mitarbeiter des Unternehmens. Ihnen müssen klare und verbindliche Vorgaben gemacht werden, um den Erfolg von Compliance-Anstrengungen zu gewährleisten. Dies empfiehlt sich sogar dann, wenn die vom Unternehmen als relevant angesehenen Punkte bereits in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen oder als allgemeine arbeitsvertragliche Pflichten anerkannt sind. Eine ausdrückliche Zusammenfassung der Punkte in einem Regelwerk schafft stets Klarheit über die bestehenden Pflichten sowie die Erwartungen des Arbeitgebers und ist geeignet, das Bewusstsein der Mitarbeiter zu schärfen.

Für die Einführung von Complianceregeln kommen verschiedene Wege in Frage. In vielen Fällen werden einseitige Vorgaben im Rahmen des Direktionsrechts in Betracht kommen. Reicht der Rahmen des Direktionrechts nicht aus, ist insbesondere an einzelvertragliche Vereinbarungen oder kollektivrechtliche Regelungen (Betriebsvereinbarungen) zu denken. Auch wenn keine Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden sollen, ist stets genau zu prüfen, ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten sind. Eine ausführlichere Darstellung des Themenkreises ist Gegenstand eines Whitepapers, das zum Download zur Verfügung steht

Ansprechpartner

Jörg Döhrer
Telefon: 069 274040-42
E-Mail: joerg.doehrer@rittershaus.net

 

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