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MANAGEMENT, FINANZIERUNG, RECHT
Die neue Maschinenrichtlinie
Haftungsrisiken für Geschäftsführer
Am 29. Dezember 2009 ist die neue Maschinenverordnung in Kraft getreten. Durch sie wurde die neue EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) ohne Übergangsfristen in deutsches Recht umgesetzt.
Ausgangspunkt für Haftungsrisiken
Der Geschäftsführer einer GmbH hat die Angelegenheiten der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu führen. Dies umfasst die Pflicht, sich rechtstreu zu verhalten, also die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dazu zählen bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fällt, auch die Bestimmungen dieser Richtlinie.
Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, ist er zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Da Verstöße gegen die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie rechtliche und wirtschaftliche Nachteile für die Gesellschaft haben können, ist es von wesentlicher Bedeutung, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und durch geeignete Maßnahmen für die Vermeidung solcher Verstöße Sorge zu tragen.
Was hat sich geändert?
Die neue Maschinenrichtlinie enthält eine Reihe von Änderungen, aus denen sich modifizierte und zum Teil erweiterte Pflichten ergeben. Von Gewicht sind z.B. die folgenden Änderungen:
- Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie wurde nicht nur klarer gefasst, sondern auch ausgedehnt.
- Die Maschine muss jetzt so konstruiert und gebaut werden, dass die Gefährdung von Personen nicht nur beim bestimmungsgemäßen Gebrauch, sondern auch bei einer vorhersehbaren Fehlanwendung ausgeschlossen ist.
- Jeder Maschine muss eine Originalbetriebsanleitung in der jeweiligen Landessprache beigefügt werden. Diese Pflicht obliegt grundsätzlich dem Hersteller, kann aber auch den Importeur treffen.
- Die Anforderungen an technische Dokumentationen für unvollständige Maschinen sind strenger geworden. Außerdem fordert die Maschinenrichtlinie eine Einbauerklärung mit hohen inhaltlichen Anforderungen sowie eine Montageanleitung.
- Das Konformitätsbewertungsverfahren zur Feststellung der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie, das der CE-Kennzeichnung vorauszugehen hat, wurde geändert.
Unverändert bleibt es außerdem bei den grundlegenden Pflichten, vor dem Konstruktionsprozess – zumindest parallel dazu – eine Risikobeurteilung (bisher Gefahrenanalyse) durchzuführen und die Grundsätze für die Integration der Sicherheit zu beachten.
Mögliche Folgen von Pflichtverletzungen
Aus Verstößen gegen die fortbestehenden oder die neuen Pflichten der Maschinenrichtlinie können dem Unternehmen unterschiedliche Nachteile entstehen. In Betracht kommen vor allem zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche nach dem BGB oder dem Produkthaftungsgesetz, aber auch Gewährleistungsansprüche.
Daneben sind behördliche Maßnahmen zu befürchten. Es drohen nicht nur empfindliche Geldbußen. Vielmehr sind die Behörden auch befugt, einschneidende Anordnungen zu treffen oder das (weitere) Inverkehrbringen der Maschine zu untersagen. Eine ausführlichere Darstellung der Haftungsrisiken ist Gegenstand eines Whitepapers, das unter folgendem Link zum Download zur Verfügung steht: www.zukunftsmagazin.de/whitepaper
Ansprechpartner
Jörg Döhrer
Telefon: 069 274040-42
E-Mail: joerg.doehrer@rittershaus.net





