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MANAGEMENT, FINANZIERUNG, RECHT
Schweinegrippe im Betrieb
Kanzlei Rittershaus zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen einer Pandemie auf Unternehmen
Als im Frühjahr die ersten Meldungen eintrafen, war die Schweinegrippe noch weit weg. Doch in der Zwischenzeit hat die Weltgesundheitsorganisation die höchste
Pandemiestufe (6) ausgerufen und auch in Deutschland haben sich Krankheitsfälle gehäuft. Jeder kann sich schützen, unter anderem dadurch, dass er Menschenansammlungen meidet. Aber was gilt für den Arbeitsplatz?
Arbeitspflicht
Der Ausbruch einer Pandemie berechtigt den Mitarbeiter im Regelfall nicht, der Arbeit fernzubleiben. Die Pflicht zur Arbeitsleistung bleibt bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter in ein Risikogebiet entsandt werden soll. Anders verhält es sich nur, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat.
Präventionsmaßnahmen
Die Erkrankung einer großen Zahl von Mitarbeitern kann dazu führen, dass die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährdet ist. Deshalb hat der Arbeitgeber ein ureigenes Interesse daran, die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Durch entsprechende Maßnahmen erfüllt er zugleich seine Fürsorge- und Arbeitsschutzpflichten. Hierzu zählen insbesondere
- die Aufklärung der Belegschaft über Erkrankungsrisiken und allgemeine Maßnahmen der Vorsorge sowie
- die Festlegung von Verhaltensregeln für den Betrieb, wie zum Beispiel das regelmäßige Waschen und Desinfizieren der Hände, das Tragen von Schutzmasken oder das Wechseln der Kleidung beim Betreten des Betriebes.
In Betracht kommen auch Anweisungen an Mitarbeiter, den Arbeitgeber über bestimmte Krankheitssymptome oder positive Diagnosen zu informieren.
Reaktionsmöglichkeiten
Sind Krankheitsfälle aufgetreten oder besteht ein konkreter Verdacht, geht es vor allem um die Frage, ob und wie der Betrieb aufrechterhalten werden kann. Der Arbeitgeber kann
- Mitarbeiter freistellen, sie also anweisen, den Arbeitsplatz zu verlassen,
- (betriebs-)ärztliche Untersuchungen anordnen,
- die Arbeitsorganisation ändern, etwa indem er vorübergehend die Arbeit von zu Hause aus ermöglicht, für räumliche Trennung sorgt oder Telefonkonferenzen anstelle von Sitzungen anordnet,
- betriebliche Bereiche oder Einrichtungen, wie zum Beispiel die Kantine, vorübergehend schließen,
- Überstunden anordnen, um die Erfüllung von Aufträgen oder die Durchführung von Projekten zu gewährleisten, oder
- die Anordnung von Kurzarbeit in Erwägung ziehen, wenn der normale Betrieb mit der verbleibende Belegschaft nicht aufrecht erhalten werden kann und die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Es stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, um die Belegschaft vor den Folgen einer Pandemie zu schützen und um Einschränkungen im Betriebsablauf möglichst gering zu halten. Um vorbereitet zu sein, empfiehlt es sich bereits im Vorfeld, Betriebsvereinbarungen für den Pandemiefall abzuschließen.
Weitere Aspekte, insbesondere auch zu Entgeltfragen, sind Gegenstand eines Whitepapers, das unter www.zukunftsmagazin.de/whitepaper zum Download zur Verfügung steht.
Ansprechpartner
Jörg Döhrer
Telefon: 069 274040-42
E-Mail: joerg.doehrer@rittershaus.net





