[ Zur Hauptnavigation springen ]

[ Zur Unternavigation springen ]

[ Zur Suchnavigation springen ]

[ Zur Servicenavigation springen ]

[ Zum Inhalt springen ]

[ Zu den aktuellen Meldungen springen ]

Hauptnavigation:

Sponsoren:

Inhalt:

MANAGMENT, FINANZIERUNG UND RECHT

Die GmbH-Reform – Was hat sich für Gründer geändert?

Kanzlei Rittershaus informiert über MoMiG

Aus jeder unternehmerischen Tätigkeit ergeben sich Chancen – aber auch Risiken. Eine Begrenzung solcher Risiken konnte bereits in der Vergangenheit durch die Gründung einer GmbH erreicht werden. Das war jedoch bisher umständlich, zeitaufwendig und teuer und kam daher für viele Gründer nicht in Betracht.

Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Ein zentrales Anliegen besteht darin, die Gründung einer GmbH zu erleichtern und zu beschleunigen. Entgegen ursprünglichen Überlegungen wurde zwar das Mindeststammkapital von 25.000 Euro nicht generell gesenkt. Es wurde jedoch in Form der Unternehmergesellschaft (UG) eine neue Variante der GmbH geschaffen. Ihr Stammkapital darf unter 25.000 Euro liegen, theoretisch also bei einem Euro. Die Frage, wie das hohe Mindeststammkapital aufgebracht werden soll, stellt sich dann nicht mehr. Im “Gegenzug” zu dieser Erleichterung wurden zwei Vorgaben gemacht. Zum einen dürfen Gewinne nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden. Es ist jährlich eine Rücklage zu bilden. Zum anderen muss das konkret gewählte Stammkapital in bar eingezahlt werden; Sacheinlagen sind nicht zulässig.

Die UG kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie nicht mehr als drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Dazu muss das Musterprotokoll verwendet werden, das der Gesetzgeber zur Verfügung gestellt hat. Im Musterprotokoll sind drei Dokumente vereint, nämlich der Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste.

Nach wie vor muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden, auch bei Verwendung des Musterprotokolls. Da sich die Gründungskosten nach der Höhe des Stammkapitals richten, können diese bei der UG aber wesentlich geringer ausfallen. War der Unternehmensgegenstand einer GmbH genehmigungspflichtig, konnte sie in der Vergangenheit erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die verwaltungsrechtliche Genehmigung vorlag.

Dieser Passus wurde gestrichen. Das heißt nicht, dass die (etwaige) verwaltungsrechtliche Genehmigungspflicht entfällt. Die Eintragung der GmbH oder UG wird durch das Genehmigungsverfahren aber nicht mehr verzögert oder behindert. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang von der Möglichkeit der Gründung einer Unternehmergesellschaft Gebrauch gemacht wird. Sie stellt jedenfalls eine Alternative zur englischen Limited dar, die sich in der jüngeren Vergangenheit zunehmender Beliebtheit erfreut hat, eben weil sie schnell, unkompliziert und ohne Mindestkapital gegründet werden kann.

Weitere Änderungen im MoMiG, die auch bestehende GmbHs betreffen, werden in einem Whitepaper erörtert, das unter www.zukunftsmagazin.de/whitepaper zum Download zur Verfügung steht.

Ansprechpartner

Jörg Döhrer
Telefon: 069 274040-42
E-Mail: joerg.doehrer@rittershaus.net

 

[Zum Seitenanfang]