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WACHSTUMSORIENTIERTE UNTERNEHMENSGRÜNDUNG
Besondere Geschäftsidee trifft auf privates Risikokapital
Kanzlei Rittershaus über rechtliche Aspekte von Business Angels-Beteiligungen
Besondere Geschäftsidee trifft auf privates Risikokapital
Um eine potenzialträchtige Geschäfts- oder Produktidee umsetzen zu können, ist eine angemessene finanzielle Basis nötig. Dies gilt auch und gerade in der Gründungsphase. Business Angels betätigen sich als private Investoren. In der Regel verfügen sie – neben dem dafür erforderlichen Kapital – über unternehmerische Erfahrung sowie Fachkompetenz in bestimmten Branchen. Hinzu kommt meist ein funktionierendes Netzwerk an privaten und beruflichen Kontakten.Im Unterschied zu anderen potenziellen Investoren – insbesondere Banken, aber auch Venture Capital Gesellschaften – sind Business Angel oftmals bereit, schon in der Gründungsphase “einzusteigen”, in der das Risiko noch besonders hoch ist.
Von entscheidender Bedeutung ist es natürlich zunächst, den Business Angel von der Geschäfts- bzw. Produktidee und dem Businessplan des Gründers zu überzeugen. Ist dem Gründer dies gelungen, gilt es die richtige Beteiligungsstruktur zu wählen und die Bedingungen der Beteiligung vertraglich festzulegen. Kernstück ist dabei der Beteiligungsvertrag, in dem die Beziehungen des Gründers und des Business Angels zueinander geregelt werden. Daneben ist an andere Verträge zu denken, etwa an den Abschluss bzw. die Änderung des Gesellschaftsvertrages, den Abschluss von (Geschäftsführer-)Anstellungsverträgen oder von Beraterverträgen.
1. Interessenlage
Der Gründer verfügt über das Know-how, das zur Umsetzung seiner Idee erforderlich ist. Sein persönlicher Einsatz im Unternehmen ist somit von wesentlicher Bedeutung. Unter Umständen ist er (persönlich) Inhaber gewerblicher Schutzrechte, zum Beispiel von Patenten oder Marken. Der Business Angel verfügt über Erfahrungen und Kontakte, sodass auch seine persönliche Mitwirkung bedeutsam sein kann. Er ist bereit, Kapital bereitzustellen. Einerseits übernimmt er bewusst ein unternehmerisches Risiko. Andererseits ist dies in aller Regel mit einer Renditeerwartung verbunden. Er hat somit ein Interesse, die Geschicke des Unternehmens mitzubestimmen.
Die Interessen beider Seiten sind im Beteiligungsvertrag und in den sonstigen Verträgen angemessen zu berücksichtigen.
2. Struktur der Beteiligung
Die rechtliche Gestaltung hängt davon ab, welche Struktur die Beteiligung haben soll.
Es kommen unterschiedliche Formen in Betracht. Ein wesentlicher Aspekt ist die Rechtsform, in der das Gründerunternehmen besteht oder in der es künftig bestehen soll. Soll es als Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft oder in einer Mischform betrieben werden? Für die Wahl der “richtigen” Rechtsform gibt es kein Patentrezept. Aufgrund der Ungewissheit über die künftige Entwicklung ist jedoch gerade in der Gründungsphase der Frage der Haftung
besondere Beachtung zu schenken. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Finanzierungsform, für die sich Gründer und Business Angel entscheiden. In Betracht
kommen insbesondere – die direkte Beteiligung des Business Angels als Gesellschafter, – die atypisch stille Beteiligung des Business Angels, – das partiarische Darlehen oder – die Gewährung von Genussrechten.
3. Einzelne Aspekte
Welche Themen zu regeln sind, wird letztlich durch die Interessen und Ziele bestimmt, die der Gründer und der Business Angel verfolgen. Da sich die Interessenlage zumeist ähnelt, ist eine Reihe von Themen unabhängig davon relevant, für welche konkrete Beteiligungsstruktur sich Gründer und Business
Angel letztlich entscheiden. Bei der rechtlichen Gestaltung im Detail sind selbstverständlich die Unterschiede zwischen den einzelnen Beteiligungsstrukturen zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass es eine Vielzahl Besondere Geschäftsidee trifft auf privates Risikokapital Kanzlei Rittershaus über rechtliche Aspekte von Business Angels-Beteiligungen von Gestaltungsmöglichkeiten gibt.
Der wohl häufi gste Fall der Beteiligung eines Business Angels an einem Gründerunternehmen ist die Beteiligung als Gesellschafter einer GmbH. Als Kernelemente dieser Fallkonstellation können genannt werden:
- Höhe der Beteiligung und Zahlungen,
- Erwerb von Geschäftsanteilen durch den Business Angel,
- Garantien,
- Mitspracherechte,
- Bindung des Gründers,
- Mitwirkung des Business Angels,
- Dividendenvorzug,
- usstiegsregeln,
- Liquidationspräferenz,
- Form und Kosten.
Auch wenn es Übereinstimmungen in Grundzügen gibt, weist jede Beteiligung eines Business Angels an einem Gründerunternehmen ihre Besonderheiten auf.
In jedem Fall ist anhand der bestehenden Situation und Interessen zu prüfen, wie die umrissenen Kern elemente konkret auszugestalten sind und ob weitere Regelungen zweckmäßig erscheinen, um ein ausgewogenes Vertragswerk zu erreichen.
Ansprechpartner
Jörg Döhrer
Telefon: 069 274040-42
E-Mail: joerg.doehrer@rittershaus.net





