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MANAGEMENT / FINANZIERUNG
Verwertungsrechte beim Entwicklungsauftrag
Zur notwendigen Absicherung der Auftraggeberposition
Hersteller von Maschinen, Motoren oder sonstigen technischen Geräten entwickeln ihre Produkte häufi g nicht selbst, sondern erteilen hierfür spezialisierten Firmen entsprechende Entwicklungsaufträge. Die vertragliche Gestaltung muss dabei die uneingeschränkte Verwertung des Entwicklungsergebnisses für den Hersteller sicherstellen.
So sollte klar formuliert sein, dass der Entwickler einen bestimmten Entwicklungserfolg schuldet, mithin die Vorschriften des Werkvertragsrechts greifen, wonach eine Vergütung nur bei Eintritt des Entwicklungserfolgs geschuldet wird. Im Entwicklungsauftrag sollten des Weiteren der Zeitrahmen der Vorlage des Entwicklungsergebnisses sowie die Form der Vorlage (Prototyp, serienreifes Muster, Niederschrift des Know-hows) bestimmt sein.
Kernbestandteil des Entwicklungsauftrages ist die Regelung der Rechte am Entwicklungsergebnis. Ziel des Herstellerunternehmens als Auftraggeber sollte es dabei stets sein, das Eigentum am Entwicklungsergebnis übertragen zu erhalten. Häufig wird jedoch mit dem Entwickler lediglich vereinbart, dass dieser dem Auftraggeber eine (regelmäßige) ausschließliche Lizenz an dem erzielten Ergebnis erteilt. Die Einräumung von Lizenzen am Entwicklungsergebnis (an den etwa entstandenen Patenten und dem Know-how) hat jedoch zum Nachteil, dass sie bei der rechtlichen Verwertung der Ergebnisse ein Höchstmaß an Abstimmung zwischen dem Entwickler und Auftraggeber erfordert, beispielsweise bei der Frage, wo und wie etwaige Schutzrechte, insbesondere Patente, anzumelden sind.
Zur Absicherung dieser grundsätzlich guten Ausgangsposition des Herstellerunternehmens sollte der Entwickler weiter verpflichtet sein, die Erfindungen seiner Mitarbeiter unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte ebenfalls auf das Herstellerunternehmen zu übertragen. Soweit der Entwickler zu dem Entwicklungsergebnis nur durch die Verwendung von Erfindungen gelangt ist, für die er eigene Schutzrechte (so genannte Background-Patente) inne hat, sollte der Entwicklungsauftrag auch eine Regelung enthalten, die dem Herstellerunternehmen ein nicht ausschließliches Lizenzrecht an diesen Background- Patenten gewährt; denn anderenfalls wäre die uneingeschränkte Verwertung des Ergebnisses nicht gesichert.
Die Vergütung des Entwicklers wird sich im günstigen Fall auf einen einmaligen Festbetrag fixieren lassen. Häufig wird der Entwickler aber ein Interesse an der Teilhabe des Vermarktungserfolges des Produktes haben und auf eine Lizenzgebühr in Höhe eines ganz geringen Prozentsatzes des Nettoverkaufspreises des Produktes pochen. Eine solche Gebühr sollte dann auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt sein.
Ansprechpartner
Dr. Wolf-Henrik Friedrich
Telefon: 069 2740-4032
E-Mail: wolf-henrik.friedrich@rittershaus.net





