Inhalt:
MANAGEMENT / FINANZIERUNG
Schutz von betrieblichem Know-how
Kanzlei Rittershaus stellt rechtliche Möglichkeiten vor
Download: Schutz von betrieblichem Know-how
Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat insbesondere für technologieorientierte Unternehmen elementare Bedeutung. Das gilt zum einen im direkten Verhältnis zu anderen Unternehmen, etwa im Rahmen von Kooperationen. Dieser Themenbereich wird Gegenstand eines Beitrages in der nächsten Ausgabe des Zukunftsmagazins sein.
Zum anderen gilt es aber auch im Verhältnis zu eigenen Mitarbeitern, denn über sie kann es ebenfalls zu einem Abfluss von Know-how kommen. Aber wie kann man einer solchen Entwicklung begegnen? Was kann man zum Beispiel dagegen unternehmen, dass ein wichtiger Know-how-Träger das Unternehmen verlässt und zu einem Konkurrenzunternehmen wechselt?
Der Weggang eines dazu entschlossenen Mitarbeiters lässt sich zwar häufig nicht verhindern. Durch vertragliche Regelungen kann jedoch einem Abfluss von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – während des Arbeitsverhältnisses oder danach – entgegengewirkt werden.
Verschwiegenheitspflichten und Wettbewerbsverbote
Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, unterliegt der Mitarbeiter stets einer weit reichenden Verschwiegenheitspflicht und einem Wettbewerbsverbot, selbst wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird. Die vertragliche Verschwiegenheitspflicht ist außerdem strafrechtlich abgesichert. Dennoch empfiehlt es sich, durch vertragliche Regelungen für klare und eindeutige Verhältnisse über Inhalt und Umfang der Pflichten zu sorgen.
Endet das Arbeitsverhältnis, enden auch die vertraglichen Pflichten des Mitarbeiters zur Verschwiegenheit und zur Unterlassung von Wettbewerb. Insbesondere darf der (frühere) Mitarbeiter eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen. Nachvertragliche Verschwiegenheitspflichten und Wettbewerbsverbote bestehen nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden. Bei der Entscheidung über den Abschluss und bei der Ausgestaltung solcher Vereinbarungen ist eine Reihe von Aspekten zu beachten, etwa die inhaltlichen Schranken für Geheimhaltungsvereinbarungen oder die hohen Kosten, die mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot einhergehen.
Folgen von Verstößen
Verstößt der (frühere) Mitarbeiter gegen Verschwiegenheitspflichten oder Wettbewerbsverbote, macht er sich schadensersatzpflichtig. Da es Schwierigkeiten bereiten kann, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt oder die Höhe des Schadens nachzuweisen, können hier Vertragsstraferegelungen in Erwägung gezogen werden. Weiter stehen dem Unternehmen Unterlassungsansprüche zu, deren rasche Durchsetzung häufig geboten ist. Ein geeignetes Mittel dafür ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im bestehenden Arbeitsverhältnis riskiert der Mitarbeiter überdies eine fristlose Kündigung.
Ansprechpartner
Jörg Döhrer
Telefon: 069 27 40 40 42
E-Mail: joerg.doehrer@rittershaus.net





